Verfasst von: Frank | 21. Dezember 2009

Die Sache mit dem Kamera-Pen

Eigentlich ist es rätselhaft, warum ich überhaupt in diesen Katalog gesehen habe. So eine Werbebeilage in einer Zeitschrift, die ich abonnierte habe. So oder so – ich habe es aufgeschlagen und etwas gefunden, was mich aufheulen ließ: den Kamera-Pen.

Das ist ein Kugelschreiber mit eingebauter 3-Megapixel-Kamera. Beworben als hervorragende Möglichkeit, “unauffällig” zu filmen. Original-Bewerbung:

So gelingen Ihnen unauffällig wahre Live-Mitschnitte. [...] Ideal auch zur Beweissicherung, als Gedächtnisstütze beim Meeting, bei Vorträgen…

Na klar, dachte ich – das ist so etwas von illegal. Vor allem der Punkt “Beweissicherung” kann doch nicht gerichtsfest sein.

Im Strafgesetzbuch steht auch:

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochen Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Aber: Das gilt nur für das gesprochene Wort. Denn es geht um Tonträger, nicht um Bilder. Zum Glück ist der § 201 a im StGB:

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Was mich daran stört, ist die Wohnung oder der geschützte Raum. Öffentliche Orte wie Cafés werden davon nicht betroffen. Hier kann nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten. Schlimm genug.

Das wäre noch anzupassen. Solche Spanner- und Schnüffelwerkzeuge aber gehören jedenfalls verboten.

Vielleicht sollte ich nicht mehr in solche Kataloge schauen.


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